f) Die Auflage, wonach die Erschliessung nicht über das Areal des Bahnhofplatzes der L.________ erfolgen darf, führt somit dazu, dass die Erschliessung des Bauvorhabens beim Bahnübergang bei Bahn-km P.________ nicht gemäss UeO über beide Achsen der J.________strasse erfolgen kann, sondern bloss über die J.________strasse entlang der Zihl. Der Mitwirkungsbericht zur UeO hatte noch folgendes festgehalten: "Der Abschnitt der J.________strasse zwischen heutiger Buswendeschlaufe und Zihl [d.h. entlang der Geleise] ist eine wichtige Erschliessungsstrasse. Die Strassenbreite ist ausreichend, um Teile des Arealverkehrs aufzunehmen."