Hätte die UeO nur ein Teilstück der J.________strasse als Erschliessungsstrasse vorgesehen, so hätte dieses entsprechend in den UeV umschrieben und definiert oder im Überbauungsplan eingezeichnet werden müssen. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch gestärkt, dass im Mitwirkungsbericht festgehalten ist, dass die J.________strasse zwischen heutiger Buswendeschlaufe und Zihl (entlang der Geleise) eine wichtige Erschliessungsstrasse sei und die J.________strasse Richtung Schloss (entlang der Zihl) gemäss Vorprojekt nicht als Haupterschliessungsachse für Personenwagen vorgesehen sei.28 Die UeO sieht somit vor, 27 Vgl. digitales Strassennetz des Kantons Bern