c) Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der UeO. Die UeO bezweckt u.a. die Sicherstellung der Erschliessung (so explizit Art. 1 Abs. 2 UeV). Die UeV legen fest, dass die Areal-erschliessung im Norden über den bestehenden Bahnübergang ab der J.________strasse sowie im Süden über die bestehenden Erschliessungsstrassen M.________weg, N.________weg und O.________weg erfolgt (Art. 13 Abs. 2 UeV). Betreffend den Zufahrtsstrassen zu diesen Areal-erschliessungen halten die UeV explizit fest, dass der bestehende Ausbaustandard von J.________strasse und N.________weg genügend seien (Art. 13 Abs. 3 UeV). Im Rahmen des Erlasses der UeO wurde somit die Erschliessung geprüft und für genügend befunden.