Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ist die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen nur dann möglich, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass wesentlich geändert haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnten und wenn sie damals über die Möglichkeit verfügten, ihre Interessen zu wahren.26 22 Vgl. Beschwerde vom 8. Dezember 2015 N. 24 ff. und Replik vom 22. Februar 2016 N. 16 23 Vgl. Beschwerdeantwort vom Ziff. 4.3.4; Vernehmlassung vom 30. März 2016 Ziff. II 7. sowie Stellungnahme