Wer mit den Festlegungen einer Überbauungsordnung nicht einverstanden ist, kann und muss im Planerlassverfahren Einsprache erheben (Art. 60 BauG) und anschliessend gegen den Genehmigungsbeschluss Beschwerde führen (Art. 61a BauG). Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ist die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen nur dann möglich, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass wesentlich geändert haben.