Bei Erschliessungsanlagen auf fremden Grund, ist auch die rechtliche Sicherstellung nachzuweisen.25 Dazu muss für die Anlagen entweder ein rechtskräftiger Überbauungs- oder Strassenplan bestehen oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vereinbart sein (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV).