b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG24 und Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Erschliessungsstrassen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstückes und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Wo eine Überbauungsordnung besteht oder vorgeschrieben ist, hat sich die Erschliessung nach ihr zu richten (Art. 7 Abs. 4 letzter Satz BauG). Bei Erschliessungsanlagen auf fremden Grund, ist auch die rechtliche Sicherstellung nachzuweisen.25