Bahnhofplatzes der L.________ erfolgen dürfe, würde eine Haupterschliessungsachse aufgehoben, die in der UeO vorgesehen gewesen sei. Das Bauvorhaben missachte die Vorgaben der UeO und auf Grund der Auflage seien die Voraussetzungen für eine akzessorische Normenkontrolle gegeben.22 Die Beschwerdegegnerinnen widersprechen und vertreten die Ansicht, die genügende Erschliessung sei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht erneut zu überprüfen. Allerdings sei die Auflage unzulässig. Die Erschliessung des Überbauungsperimeters sei jedoch auch ohne diese Zufahrtsmöglichkeit genügend.23