c) Das Baugesuch sieht im nördlichen Bereich eine Zufahrt vor, die über den Bahnübergang führt. Diese Zufahrtsmöglichkeit ist auch von der UeO vorgesehen und entspricht dieser. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der UeO war klar, dass diese Zufahrt auf Grund der Bahnschranke zeitweise gesperrt sein wird. Diese Rüge hätte daher bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgebracht werden können und müssen.20 Diese Erschliessung ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht erneut zu beurteilen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand die genügende Erschliessung aus Sicherheitsgründen nicht beeinträchtigt.