b) Die genügende Erschliessung ist aus Gründen der Sicherheit gewährleistet, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heran führt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Überbauungsplan sieht im südlichen Bereich eine gelb gestrichelte Notzufahrt vor.