a) Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, dass auf Grund der Bahnschranke das Areal der UeO für die Sanität oder die Feuerwehr nicht genügend gut erreichbar sei. Zudem sehe das Projekt entgegen der UeO keine Notzufahrt über den O.________weg RA Nr. 110/2015/163 10 vor. Die Beschwerdegegnerinnen wenden ein, die Notzufahrt sei gewährleistet und entspreche der UeO.19