Die zusätzlichen 64 Parkplätze dürfen auf Grund der Baubewilligung zwar schon erstellt werden. Hingegen verhindert die Auflage, dass diese zusätzlichen Abstellplätze benutzt werden. Die Anzahl der beantragten und benutzbaren Parkplätze liegt somit in der Bandbreite gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV. Ob die weiteren Parkplätze später benutzt werden dürfen, ist im Rahmen des Teilbaubewilligungsverfahrens B zu entscheiden. 6. Notfallzufahrt