b) Die UeO schreibt nicht vor, wie viele Parkplätze für die Überbauung oder die einzelnen Gebäude zulässig sind, sondern sie verweist auf die gemäss der BauV zulässige Anzahl Abstellplätze (Art. 15 UeV). Gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV beträgt die Bandbreite 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben umfasst 56 Wohnungen, dementsprechend beträgt die zulässige Bandbreite 28 bis 112 Parkplätze. Die geplante Einstellhalle bietet Platz für insgesamt 159 Parkplätze. Für den Sektor Ost sind 95 Parkplätze vorgesehen. Die zusätzlichen 64 Parkplätze dürfen auf Grund der Baubewilligung zwar schon erstellt werden.