Im Gegenteil, das gewählte Vorgehen entspricht der gewünschten Koordination bezüglich der gemeinsamen Erschliessung der beiden Sektoren. Die gemeinsame Erschliessung der Einstellhalle steht der Aufteilung des Gesamtprojektes in zwei Teilbauvorhaben nicht entgegen. 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 18 Vgl. BDE 110/2011/39 vom 22.9.2011, E. 3g RA Nr. 110/2015/163 9