Die Bauherrschaft trägt das Risiko, dass sie auf Grund von Verzögerungen oder allfälligen Redimensionierungen des Bauvorhabens mit gemischten Nutzungen im Sektor West die Technik und die Einstellhalle überdimensioniert ausgestaltet. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerinnen steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 UeV, der verlangt, dass der Erschliessungsbereich im Sektor West der Erschliessung der unterirdischen Parkierung für beide Sektoren dient. Im Gegenteil, das gewählte Vorgehen entspricht der gewünschten Koordination bezüglich der gemeinsamen Erschliessung der beiden Sektoren.