51 BauV17 erlaubt sind, bewilligt werden (vgl. dazu auch Ziff. 5).18 Die Grösse der Einstellhalle und des Technikraumes präjudizieren das Bauvorhaben im Sektor West nicht. Ob dieses mit den baurechtlichen Be-stimmungen übereinstimmt, kann und muss im späteren Baubewilligungsverfahren B überprüft werden. Die Bauherrschaft trägt das Risiko, dass sie auf Grund von Verzögerungen oder allfälligen Redimensionierungen des Bauvorhabens mit gemischten Nutzungen im Sektor West die Technik und die Einstellhalle überdimensioniert ausgestaltet.