Die UeO sieht neben Wohnbauten im Sektor Ost auch gemischte Nutzungen über eine Bruttogeschossfläche von bis zu 4'000 m2 im Sektor West vor. Dass die Bauherrschaft die technischen Installationen und die Parkierungsmöglichkeit aufeinander abstimmen will, erscheint sachgerecht und sinnvoll. Dies führt nicht dazu, dass sich die beiden Bauvorhaben bedingen. Die Auflage, dass mittels baulichen Massnamen sichergestellt werden muss, dass 64 Abstellplätze nicht benutzt werden können, stellt sicher, dass nicht mehr Parkplätze als gemäss Art. 15 Abs. 1 UeV in Verbindung mit Art. 51 BauV17 erlaubt sind, bewilligt werden (vgl. dazu auch Ziff.