c) Gemäss Art. 32c BauG muss eine Teilbaubewilligung alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht. Gestützt auf die Teilbaubewilligung kann mit dem Bau der bereits bewilligten Gegenstände begonnen werden. Diejenigen Gegenstände, die nicht Bestandteil der ersten Teilbaubewilligung sind, werden in einer weiteren Teilbaubewilligung beurteilt. Das Aufteilen eines Bauvorhabens in mehrere Teile und damit deren separate Beurteilung ist dann zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht getrennt voneinander geprüft werden.