N. 5 13 Vgl. Gesamtentscheid der Stadt Nidau vom 6. November 2015, Ziff. III. 3 und III. 7 RA Nr. 110/2015/163 7 Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden und sei dementsprechend verspätet. Auf diese Rüge sei nicht einzutreten. Im Übrigen verkennten die Beschwerdeführenden, dass die Teilbaubewilligung nur das Bauen von Gebäudeteilen erlaube, die bewilligt und damit als rechtskonform erachtet worden seien.14