a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Aufteilung des Gesamtprojektes und die Erteilung einer Teilbaubewilligung sei unzulässig, da sämtliche Parkplätze sowie die gesamte Technik bewilligt würden. Dies präjudiziere den Teilbau B. Damit würden auf Zusehen Bauten erstellt, deren Baubewilligungsvoraussetzungen gar nicht geprüft worden seien. Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, diese Rüge sei von den 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52