Die Begründung ist knapp ausgefallen. Allerdings ist ihr zu entnehmen, von welchen Gedanken sich die Bewilligungsbehörde hat leiten lassen und die Beschwerdeführenden konnten die erteilte Baubewilligung auch gehörig anfechten. Die Vorinstanz hat dementsprechend das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 4. Zulässigkeit der Teilbaubewilligung