c) Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden eingegangen. In Bezug auf die Erschliessungssituation hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Erschliessung im Rahmen des Planerlassverfahrens der UeO geprüft worden sei und dass die Erschliessung des Bauvorhabens der UeO entspreche. Die Zufahrten und damit die Erschliessung der zur Bewilligung stehenden Wohnüberbauung sei genügend. Ob die Erschliessung auch für den Gewerbebau ausreiche, sei erst im späteren Teilbaubewilligungsverfahren B zu beurteilen.13 Die Begründung ist knapp ausgefallen.