35c N. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 10 BGer 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 3.1 RA Nr. 110/2015/163 6 betrachten, nicht gehörig eingegangen. Indem sie einzig ausführe, dass die durch die Überbauung zu erwartende Mehrbelastung als gering eingestuft werde, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.