Auf die gemeinsam eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich einzutreten. Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen ist jeweils bei der materiellen Beurteilung zu beantworten. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Replik geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Rüge, die Koordination der Bauteile West und Ost gebiete, das Gesamtprojekt zu 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–