Die beiden Grundstücke werden zwar sowohl von einer Strasse als auch von der Eisenbahnlinie voneinander getrennt. Auf Grund der räumlichen Nähe und der direkten Sicht auf die zu erstellende Baute, sind diese Beschwerdeführerinnen aber unabhängig von einem allfälligen Mehrverkehr deutlich mehr als jedermann vom Bauvorhaben betroffen. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Es kann offen gelassen werden, ob die übrigen Beschwerdeführenden ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären. Auf die gemeinsam eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich einzutreten.