a) Die Beschwerdeführenden begründen ihre Legitimation in erster Linie mit dem zu erwartenden Mehrverkehr und den damit einhergehenden Immissionen. Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, die Beschwerdeführenden 1; 3 – 8 und 10 – 13 hätten nicht glaub-haft gemacht, dass die allfällige Zunahme des Verkehrs wahrnehmbar sei. Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 9 sei die Legitimation im Zusammenhang mit dem Bau des Gewerbebetriebes anerkannt. Hingegen fehle es für die Wohnbauten auf der Parzelle Nidau Grundbuchblatt Nr. F.________ an der räumlichen Nähe. Ihr Grundstück sei zudem durch zwei Verkehrsträger vom Bauvorhaben getrennt.8