Sie wenden zudem ein, die Frage der genügenden Erschliessung sei im Verfahren um Erlass der UeO abschliessend geprüft worden und könne im Baubewilligungsverfahren nicht erneut in Zweifel gezogen werden. Hingegen sei die Auflage, dass die Erschliessung nicht über das Bahnareal der L.________ führen dürfe, von Amtes wegen aufzuheben. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und