4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die erteilte Teilbaubewilligung. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2016 bestreiten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden. Sie wenden zudem ein, die Frage der genügenden Erschliessung sei im Verfahren um Erlass der UeO abschliessend geprüft worden und könne im Baubewilligungsverfahren nicht erneut in Zweifel gezogen werden.