3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 6. November 2015 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Gesamtprojektes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, die Aufteilung des Gesamtprojektes in zwei Teilprojekte sei unzulässig und das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen.