Hingegen widersetzte sie sich der Erschliessung des Bauvorhabens über ihr Grundstück. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat in seinen Stellungnahmen vom 4. und 5. Mai 2015 ausgeführt, dass die L.________ ihre Zustimmung für die Erschliessung des Bauvorhabens über das Areal des Bahnhofplatzes zu Recht verweigert habe, falls es sich bei der über die Parzelle der L.________ führenden Strasse um eine nicht öffentliche Strasse handle. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 reichten die Beschwerdegegnerinnen bezüglich der Spielfläche eine kleine Projektänderung ein. Die Einsprechenden erhielten Gelegenheit sich zur Projektänderung zu äussern.