BSG 154.21) RA Nr. 110/2015/161 11 spezieller Aufwand entstanden wäre. Zudem gelten gemäss Praxis der BVE auch für nachträgliche Baubewilligungsverfahren die Vorschriften des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. In Beschwerdeverfahren ist daher auch bei nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Beschwerdeantwort innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von Art. 40 Abs. 5 BauG einzureichen. Die Gemeinde Grindelwald hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid