Das AGR und die Gemeinde Grindelwald sind weder anwaltlich vertreten noch wie Privatpersonen betroffen, sondern haben im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verfügt. Sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Gemeinde Grindelwald macht zwar geltend, das Rechtsamt habe ihr zu Unrecht über die Dezemberfeiertage eine nicht erstreckbare Antwortfrist gesetzt. Dies sei bei der Kostenauflage zu würdigen. Es wird von der Gemeinde Grindelwald aber nicht begründet, wieso ihr aus der Ansetzung einer 30-tägigen Antwortfrist zusätzlicher 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;