b) Die unterliegende Partei hat zudem der Gegenpartei deren Parteikosten, das heisst den durch eine berufsmässige (anwaltliche) Parteivertretung anfallenden Aufwand, zu ersetzen (Art. 104 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Organe des Kantons und der Gemeinden haben aber in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, es sei denn, sie seien wie eine Privatperson betroffen, beispielsweise als Bauherrin (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VRPG). Das AGR und die Gemeinde Grindelwald sind weder anwaltlich vertreten noch wie Privatpersonen betroffen, sondern haben im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verfügt.