Monaten seit Erlass der Wiederherstellungsverfügung. Die Gemeinde hat bei der Fristansetzung berücksichtigt, dass die notwendigen Arbeiten in den Wintermonaten nicht ausgeführt werden können. Der Zeitraum zwischen Frühling und Ende August ist ausreichend lang, um sie durchzuführen. Die angesetzte Frist ist daher verhältnismässig. Da der Entscheid der BVE vor dem Frühjahr erfolgt, bleibt der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, um die Wiederherstellungsarbeiten in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen. Eine Fristerstreckung ist nicht notwendig.