e) Das öffentliche Interesse an der angeordneten Wiederherstellung überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin dadurch entstehen. Die Beschwerdeführerin gilt im baurechtlichen Sinn als bösgläubig. Die finanziellen Nachteile, die ihr durch Wiederherstellungsmassnahmen erwachsen können, haben daher nur eine untergeordnete Bedeutung. Zudem richtet die Gemeinde Beiträge an Holzschindeldächer aus.16 Dadurch können sich die finanziellen Aufwendungen für die Beschwerdeführerin reduzieren. Die angeordneten Massnahmen sind daher verhältnismässig. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist nicht zu beanstanden.