Zudem weist Art. 40 Abs. 5 GBR explizit darauf hin, dass bei der Änderung des Bedachungsmaterials, beispielsweise von Schindeln zu Blech, eine Baubewilligung erforderlich ist. Indem der Bauunternehmer das Bauvorhaben ausführte, ohne sich vorher bei der Gemeinde oder dem AGR zu erkundigen bzw. eine Baubewilligung einzuholen, handelt er im baurechtlichen Sinn bösgläubig. Dies muss sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen; sie gilt daher nicht als gutgläubig. Daher könnte auf die Wiederherstellung nur dann verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend oder nicht im öffentlichen Interesse wäre. Beides ist nicht der Fall.