Handlungen einer Behörde begründet werden, nicht dagegen durch eine Auskunft oder das Handeln Dritter.14 Wer bauen oder nutzen will muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen. Tut die Bauherrschaft dies nicht selbst und delegiert sie die Erkundigungspflicht an Architekten oder Bauunternehmer, muss sie sich deren Wissen sowie deren Unterlassungen oder unrechtmässige Handlungen zurechnen lassen. Dem Bauunternehmer, der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin früher Mitglied der Baukommission Grindelwald war, hätte bewusst sein müssen, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig sein könnte. Zudem weist Art.