d) Entgegen ihrer Auffassung ist ihr die Widerherstellung auch zumutbar. Ihr Vertrauen darauf, dass sich der von ihr beauftragte Bauunternehmer nach der Notwendigkeit einer Baubewilligung erkundigt und keine ungesetzlichen Arbeiten ausführt, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführerin war gemäss ihren Ausführungen bewusst, dass ihr Vorhaben baubewilligungspflichtig sein könnte. Sie macht aber nicht geltend, die zuständige Baubewilligungsbehörde habe ihr oder dem Bauunternehmer gegenüber Zusicherungen gemacht oder unrichtige Auskünfte erteilt. Sie stützt sich einzig auf das Vorgehen ihres Bauunternehmers.