Damit würde zum Einen die unzulässig erweiterte Nutzungsmöglichkeit nicht eingeschränkt; zum Andern sind die neuen Fenster auch bei geschlossenen Fensterläden deutlich als Fenster wahrnehmbar und verändern die Erscheinung der Fassaden. Andere als die angeordneten Massnahmen sind nicht geeignet oder nicht ausreichend. Die Anordnung der Gemeinde ist auch genügend klar. Es ist daher nicht erforderlich, einen Augenschein durchzuführen und die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen vor Ort zu diskutieren, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt.