Diese Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um das ursprüngliche Erscheinungsbild als landwirtschaftliche Ökonomiebaute mit untergeordnetem Temporärwohnteil soweit möglich wieder herzustellen und die unzulässig erweiterte Nutzungsmöglichkeit wieder einzuschränken. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin reicht es zur Erreichung dieser Ziele nicht aus, die Fensterläden bei Nichtbenutzung des Gebäudes geschlossen zu halten. Damit würde zum Einen die unzulässig erweiterte Nutzungsmöglichkeit nicht eingeschränkt;