c) Die Wiederherstellungsanordnung ist auch verhältnismässig: Die Gemeinde hat angeordnet, die Koch- und Heizgelegenheit samt Kamin seien zu entfernen, vier der neuen Fenster seien so zu verschliessen, dass sie nicht mehr geöffnet werden können und keine Fensteröffnung wahrnehmbar sei, und das Blechdach sei wieder durch ein Holzschindeldach zu ersetzen. Diese Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um das ursprüngliche Erscheinungsbild als landwirtschaftliche Ökonomiebaute mit untergeordnetem Temporärwohnteil soweit möglich wieder herzustellen und die unzulässig erweiterte Nutzungsmöglichkeit wieder einzuschränken.