N 9 ff. mit Hinweisen. RA Nr. 110/2015/161 8 des Baugebiets zu.12 Das umstrittene Weidhaus befindet sich ausserhalb des Baugebiets. Die Beschwerdeführerin hat ohne Baubewilligung und ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG gebaut und damit die Vorschriften des Raumplanungsrechts verletzt. Dies widerspricht zwingenden öffentlichen Interessen.13 Die angeordnete Wiederherstellung liegt daher im öffentlichen Interesse.