f) Da durch die ausgeführten Arbeiten die Identität des Weidhauses stark verändert wurde, handelt es sich nicht mehr um eine teilweise Änderung. Zu Recht haben daher das AGR die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG und die Gemeinde die Baubewilligung verweigert. Es kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, in welchem Umfang eine Erweiterung der Wohnfläche stattgefunden hat und ob diese in quantitativer Hinsicht das zulässige Mass überschreitet. 9 Baureglement der Einwohnergemeinde Grindelwald 4. Juni 1999, genehmigt durch das AGR am 27. Februar 2001. RA Nr. 110/2015/161 7