Die neue eingebaute Koch- und Heizgelegenheit führt zweifellos zu einer stark erweiterten Nutzungsmöglichkeit. Was die Fenster betrifft, zeigen die Fotos in den Vorakten deutlich, dass auch bei geschlossenen Fensterläden die neuen Fenster deutlich als Fenster wahrgenommen werden, die Fassaden ganz anders aussehen als früher und der Wohnteil prominent in Erscheinung tritt. Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem von ihr angerufenen Art. 40 Abs. 5 GBR9 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Bestimmung sollen Gebäude in der Vorsassstufe und im Alpgebiet zur Erhaltung des traditionellen Baucharakters nach Möglichkeit mit Holzschindeln gedeckt werden.