Fassadenöffnungen und der Einbau einer Koch- und Heizgelegenheit nicht nur ermöglichen, neben dem "Stübli" auch den Vorraum zum Wohnen zu nutzen, sondern das Weidhaus neu ganzjährig bewohnbar machen. Die Identität des Gebäudes ist daher nicht mehr gewahrt. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG kann nicht erteilt werden. Dies umso mehr, als es sich beim Weidhaus um eine ursprünglich bloss zweitweise bewohnte Baute im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV handelt. Bei diesen Bauten unterliegen bauliche Änderungen noch stärkeren Einschränkungen und dürfen keine veränderte oder erweiterte Nutzung ermöglichen, wie dies vorliegend der Fall ist.