a und b RPV quantitative Grenzen. Werden diese überschritten, gilt die Identität der Baute als nicht gewahrt und eine Bewilligung kann nicht erteilt werden. Bauliche Veränderungen dürfen aber in jedem Fall keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zweitweise bewohnter Bauten ermöglichen (Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV). Der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute ist nur zulässig, wenn die Baute im Zeitpunkt des Abbruch noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht (Art. 42 Abs. 4 RPV).