42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist nach Absatz 3 dieser Norm unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind insbesondere Veränderungen des Erscheinungsbildes des Gebäudes und seiner Umgebung, die Vergrösserung der Nutzfläche, Volumenveränderungen, Nutzungsänderungen, Umbauten innerhalb des Gebäudes, die Auswirkungen auf die Erschliessung und das Verhältnis der Umbaukosten zum Gesamtwert des Gebäudes. Für die Erweiterung der genutzten Flächen gelten zudem nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV quantitative Grenzen.