Die Gemeinde Grindelwald hat im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision Vorschriften zu den geschützten Weidhäusern erlassen; die entsprechenden Bestimmungen in ihrem Landschaftsreglement7 wurden aber bisher nicht vom AGR genehmigt, das Genehmigungsverfahren ist bezüglich dieser Normen sistiert.8 Art. 39 Abs. 2 RPV ist daher nicht anwendbar. Eine Ausnahmebewilligung könnte nur gestützt auf Art. 24c RPG erteilt werden. d) Laut Art. 24c RPG werden altrechtliche Bauten, die bestimmungsgemäss nutzbar sind, aber ausserhalb der Bauzone liegen und nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)