b) Die am Weidhaus vorgenommenen Umbau- und Erneuerungsarbeiten sind baubewilligungspflichtig und erfordern eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG4 für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht allerdings sinngemäss geltend, die Arbeiten seien bewilligungsfähig.