des Vorraums auf allen Seiten geschlossen, hat aber auf der Südostseite ein grosses Fenster. Der frühere Zustand des Weidhauses und die ausgeführten Arbeiten sind ausreichend durch die Baugesuchsunterlagen und Fotodokumentationen in den Vorakten dokumentiert und zudem unbestritten. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein ist daher nicht erforderlich.